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   RG, 19.03.1935 - III 169/34   

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https://dejure.org/1935,461
RG, 19.03.1935 - III 169/34 (https://dejure.org/1935,461)
RG, Entscheidung vom 19.03.1935 - III 169/34 (https://dejure.org/1935,461)
RG, Entscheidung vom 19. März 1935 - III 169/34 (https://dejure.org/1935,461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen Seewasserstraßen nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie für die Pflicht der politischen Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, den Verkehr auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Daraus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (Palandt BGB 9. Aufl. Anm. 14 zu § 823; RGZ 54, 53 [56]; 121, 404 [407]; 147, 275 [278]; 154, 16 [25]).
  • AG Grevenbroich, 10.01.1990 - 11 C 196/89

    Schadensersatzpflicht auf Grund der Weitergabe einer elektrisch unsicheren

    Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH - Strafsenat - in MDR 1971, 411; ferner BGHZ 5, 378; 14, 83; 34, 206; BGH in VersR 1961, 64 und 139; BGH in NJW 1968, 443 ); er muß andere vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren schützen, die sich aus der Beschaffenheit der Gefahrenquelle ergeben; zumindest hat er sie zu warnen (RGZ 147, 275; BGHZ 5, 378; 16, 95; BGH in VersR 1963, 652 ).
  • BGH, 13.11.1970 - 1 StR 412/70

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Bergbahn - Tödliche

    Daraus folgt: wer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande ist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit des Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben, zu schützen oder zumindest zu warnen (RGZ 147, 275, 278; BGHZ 5, 378, 380 [BGH 28.04.1952 - III ZR 118/51]; 14, 83, 85 [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53]; 16, 95, 96 [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53]; BGH VersR 1963, 652, 653).
  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 147, 275 = JW 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere.
  • AG Grevenbroich, 30.01.1989 - 11 C 516/88

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW durch einen Einkaufswagen auf einem

    Daraus folgt: Wer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande ist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit des Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben; zumindest hat er sie zu warnen (RGZ 147, 275; BGHZ 5, 378 = VersR 52, 240; 16, 95 = VersR 55, 108; BGH VersR 63,.
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 44/60

    Anforderungen an einen verkehrssicheren Schiffsliegeplatz - Umfang einer

    Für Wasserstraßen und Hafenanlagen gilt wie für Wege und Plätze der Grundsatz, daß derjenige, der dort einen Verkehr eröffnet hat oder andauern läßt, nach § 823 BGB für eine Gefahrenlage verantwortlich ist, die bei ordnungswidrigem Zustand der Verkehrsanlage entsteht (RGZ 54, 53, 56 f; 147, 275, 278; BGHZ 9, 373, 386 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51]; 16, 95 f [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; BGH Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 137/54 - VersR 1956, 65, 66).
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