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RG, 19.03.1935 - III 169/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung befindlichen Seewasserstraßen nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie für die Pflicht der politischen Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, den Verkehr auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 147, 275
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]). - BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Daraus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (…Palandt BGB 9. Aufl. Anm. 14 zu § 823; RGZ 54, 53 [56]; 121, 404 [407]; 147, 275 [278]; 154, 16 [25]). - AG Grevenbroich, 10.01.1990 - 11 C 196/89
Schadensersatzpflicht auf Grund der Weitergabe einer elektrisch unsicheren …
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH - Strafsenat - in MDR 1971, 411; ferner BGHZ 5, 378; 14, 83; 34, 206; BGH in VersR 1961, 64 und 139; BGH in NJW 1968, 443 ); er muß andere vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren schützen, die sich aus der Beschaffenheit der Gefahrenquelle ergeben; zumindest hat er sie zu warnen (RGZ 147, 275; BGHZ 5, 378; 16, 95; BGH in VersR 1963, 652 ).
- BGH, 13.11.1970 - 1 StR 412/70
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Bergbahn - Tödliche …
Daraus folgt: wer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande ist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit des Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben, zu schützen oder zumindest zu warnen (RGZ 147, 275, 278; BGHZ 5, 378, 380 [BGH 28.04.1952 - III ZR 118/51]; 14, 83, 85 [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53]; 16, 95, 96 [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53]; BGH VersR 1963, 652, 653). - BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
Rechtsmittel
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 147, 275 = JW 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere. - AG Grevenbroich, 30.01.1989 - 11 C 516/88
Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW durch einen Einkaufswagen auf einem …
Daraus folgt: Wer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande ist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit des Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben; zumindest hat er sie zu warnen (RGZ 147, 275; BGHZ 5, 378 = VersR 52, 240; 16, 95 = VersR 55, 108; BGH VersR 63,. - BGH, 20.12.1960 - VI ZR 44/60
Anforderungen an einen verkehrssicheren Schiffsliegeplatz - Umfang einer …
Für Wasserstraßen und Hafenanlagen gilt wie für Wege und Plätze der Grundsatz, daß derjenige, der dort einen Verkehr eröffnet hat oder andauern läßt, nach § 823 BGB für eine Gefahrenlage verantwortlich ist, die bei ordnungswidrigem Zustand der Verkehrsanlage entsteht (RGZ 54, 53, 56 f; 147, 275, 278; BGHZ 9, 373, 386 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51]; 16, 95 f [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; BGH Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 137/54 - VersR 1956, 65, 66).